Norm: KO §197 Abs3EO §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine entgegen § 197 Abs 3 KO bewilligte Exekution ist nach dem letzten Satz des § 197 Abs 3 KO zwingend von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. Nichts anderes hat nach Ansicht des Rekursgerichtes dann zu gelten, wenn seitens eines betreibenden Gläubigers nicht ein erstmaliger Exekutionsantrag gestellt wird, sondern auch in den Fällen, wo keinerlei Rechte zugunsten de... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66 Abs1
Rechtssatz: Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konk... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66
Rechtssatz: § 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht dies... mehr lesen...
Norm: KO §197 Abs2KO §197 Abs3
Rechtssatz: Da eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO nur bis zum Wiederaufleben der Forderung zulässig ist, kann die Vorlage eines solchen Beschlusses nach dem Wiederaufleben der Forderung keine Exekutionsvoraussetzung nach § 197 Abs 3 KO bilden. Entscheidungstexte 22 R 222/05h Entscheidungstext LG Salzburg 25.10.2005 22 R 222/05h ... mehr lesen...