Norm
KO §197 Abs3Rechtssatz
Eine entgegen § 197 Abs 3 KO bewilligte Exekution ist nach dem letzten Satz des § 197 Abs 3 KO zwingend von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. Nichts anderes hat nach Ansicht des Rekursgerichtes dann zu gelten, wenn seitens eines betreibenden Gläubigers nicht ein erstmaliger Exekutionsantrag gestellt wird, sondern auch in den Fällen, wo keinerlei Rechte zugunsten des betreibenden Gläubigers aufgrund des bisherigen Exekutionsverfahrens mehr offen sind,
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2008:RKR0000018Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008