RS OGH 2008/7/28 1R12/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2008
beobachten
merken

Norm

KO §197 Abs3
EO §39 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine entgegen § 197 Abs 3 KO bewilligte Exekution ist nach dem letzten Satz des § 197 Abs 3 KO zwingend von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. Nichts anderes hat nach Ansicht des Rekursgerichtes dann zu gelten, wenn seitens eines betreibenden Gläubigers nicht ein erstmaliger Exekutionsantrag gestellt wird, sondern auch in den Fällen, wo keinerlei Rechte zugunsten des betreibenden Gläubigers aufgrund des bisherigen Exekutionsverfahrens mehr offen sind,

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2008:RKR0000018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten