RS OGH 1999/12/22 8Ob237/98f

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

KO §148a Abs2
KO §153 Z2
KO §193 Abs1
KO §195 Z2
ZPO §113

Rechtssatz

Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewicht einer gerichtlichen Ladung oder Bekanntmachung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112862

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0080OB00237_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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