Norm
KO §148a Abs2Rechtssatz
Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewicht einer gerichtlichen Ladung oder Bekanntmachung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112862Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00237_98F0000_001