RS OGH 1997/8/28 8Ob228/97f, 8Ob117/01s, 8Ob47/02y

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

KO §195

Rechtssatz

Das Konkursgericht hat bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes nicht vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 228/97f
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 228/97f
  • 8 Ob 117/01s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s
    Beisatz: Dies gilt nicht für die an der Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren orientierte, der absoluten Mindestquote des § 141 Z 3 KO entsprechende relative Mindestquote nach § 194 Abs 1 KO. (T1)
  • 8 Ob 47/02y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 47/02y
    Beis wie T1; Beisatz: Wird die relative Mindestquote im Sinn des §194 Abs1 KO geboten, erfolgt keine Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. (T2); Beisatz: Eine von dritter Seite finanzierte Einmalzahlung ist nicht in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108376

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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