Norm
KO §195Rechtssatz
Das Konkursgericht hat bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes nicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108376Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019