Norm: IO §93 Abs2KO §93 Abs4KO §143 Abs4KO §147 Abs1KO §154KO §155KO §193 Abs1
Rechtssatz: Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i Entscheidungstext OGH 14.10.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §93KO §109KO §147KO §193 Abs1
Rechtssatz: Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Entscheidungstexte 8 Ob 104/08i En... mehr lesen...
Norm: KO §161KO §193 Abs1
Rechtssatz: Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 208/05t Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 208/05t ... mehr lesen...
Norm: KO §138 Abs2KO §157g Abs3KO §161 Abs1KO §193 Abs1KO §196 Abs1
Rechtssatz: Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Entscheidungstexte 8 Ob 232/00a Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 232/00a 8 Ob 240/02f En... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §38
Rechtssatz: Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervertreters (§ 38 ZPO). Entscheidungstexte 8 Ob 237/98f Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 237/98f Veröff: SZ 72/210 ... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §113
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewic... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs1KO §200
Rechtssatz: Werden im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) die zwingenden Vorschriften über die Anberaumung einer Tagsatzung zwecks Beschlußfassung über den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mißachtet, liegt eine von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit vor. Entscheidungstexte 8 Ob 327/98s Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...
Norm: KO §92 Abs1KO §188KO §193 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist. ... mehr lesen...
Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz: Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Entscheidungstexte 8 Ob 9/94 Entscheidungst... mehr lesen...