RS OGH 2005/12/21 3Ob208/05t

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Norm

KO §161
KO §193 Abs1

Rechtssatz

Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120437

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00208_05T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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