Norm
KO §92 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106827Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0080OB02249_96K0000_001