Norm: ABGB §140 BdKO §193KO §196 Abs1UVG §7 Abs1UVG §19UVG §20
Rechtssatz: Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193
Rechtssatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 86/04k Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §193KO §194
Rechtssatz: Nach amtswegiger Vorprüfung und Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens kann die Unzulässigkeit des Zahlungsplans nur mehr über Einwand eines Gläubigers wahrgenommen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 81/02y Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193KO §196 Abs1
Rechtssatz: Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 139/01z Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AO §66KO §193
Rechtssatz: § 66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach § 66 Abs 1 AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung, jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. De Entscheidungstexte 13 R 58/99y Entscheidungstext LG Eisenstadt 17.09.1999 13 R 58/99y ... mehr lesen...
Norm: §66 AO, §193 KO
Rechtssatz: §66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach §66 Abs. 1 AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. Der Entscheidungstexte 13 R 58/99y Entscheidungstext LG Eisenstadt 06.04.1999 13 R 58/99y ... mehr lesen...