Norm
AO §66Rechtssatz
§ 66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach § 66 Abs 1 AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung, jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. De
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1999:RES0000012Dokumentnummer
JJR_19990917_LG00309_01300R00058_99Y0000_002