RS OGH 1997/5/23 8Ob2325/96m, 8Ob243/97m, 8Ob180/01f, 8Ob246/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1997
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Norm

KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
KO §183 Abs2

Rechtssatz

Zur Notwendigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches und zur Bescheinigung, daß ein solcher von vorneherein aussichtslos gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2325/96m
    Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 2325/96m
  • 8 Ob 243/97m
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 243/97m
    Auch; Beisatz: An die Bescheinigung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T1)
  • 8 Ob 180/01f
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 180/01f
    Beisatz: Entscheidend ist nur, ob das konkrete Anbot für den außergerichtlichen Ausgleich unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Höhe der Quote und der dabei einzuhaltenden Zahlungstermine sowie der konkreten Vermögensverhältnisse und Verdienstchancen des Schuldners ohne detaillierte Prüfung doch als ernsthafter Ausgleichsversuch beurteilt werden kann. (T2)
  • 8 Ob 246/02p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p
    Gegenteilig; Beisatz: §183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. (T3); Veröff: SZ 2003/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107626

Dokumentnummer

JJR_19970523_OGH0002_0080OB02325_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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