Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners kommt - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Unterhaltsverzicht gleich und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ein Unterhaltsverzicht widerspricht grundsätzlich dem Kindeswohl; die Bevorschussung durch den Bund bewirkt insoweit keine Änderung der Rechtslage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013