Norm
KO §177Rechtssatz
Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des § 68 Abs 1 Z 2 StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065287Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0110OS00059_8500000_001