Norm: KO §167
Rechtssatz: Die Aufhebung des Konkurses gemäß § 167 KO kann nur der Gemeinschuldner beantragen. Entscheidungstexte 6 Ob 130/08y Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 130/08y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123702 Zuletzt aktualisiert am 02.09.2008 mehr lesen...
Norm: KO §139KO §150 Abs4KO §157KO §166KO §167
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses kommt eine nachträgliche Beschlussfassung des Konkursgerichtes dann in Frage, wenn diese mit der Aufhebung des Konkurses vereinbar ist, etwa wenn anlässlich der Konkursaufhebung die in § 150 Abs 4 KO vorgesehene Setzung einer Klagsfrist bezüglich einer vom Gemeinschuldner bestrittenen Konkursforderung irrtümlich unterblieben wäre. ... mehr lesen...
Norm: KO §136 Abs1KO §139KO §157KO §166KO §167
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses ist eine nachträgliche Nichtgenehmigung einer Schlußrechnung ausgeschlossen. Entscheidungstexte 8 Ob 334/98w Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 334/98w 8 Ob 145/00g Entscheidungstext OGH 12.09.2000 8 Ob 145/00g ... mehr lesen...
Norm: HGB §144KO §157KO §166KO §167
Rechtssatz: Die Fortsetzung der Gesellschaft kommt nach Durchführung des Konkurses nicht in Betracht, sondern den Gesellschaftern bleibt lediglich die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft zu gründen; die Fortsetzung setzt die Aufhebung des Konkurses im Sinne des 157, 166, 167 KO voraus. Entscheidungstexte 6 Ob 7/86 Entscheidungstext OGH 04.09.19... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 2. Mai 1958 den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und ihn am 8. Mai 1958 gemäß § 167 KO. wieder aufgehoben. Das Rekursgericht hat dem Rekurs zweier Gläubiger Folge gegeben, den Aufhebungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Gemeinschuldner erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Be... mehr lesen...