Norm
KO §139Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses kommt eine nachträgliche Beschlussfassung des Konkursgerichtes dann in Frage, wenn diese mit der Aufhebung des Konkurses vereinbar ist, etwa wenn anlässlich der Konkursaufhebung die in § 150 Abs 4 KO vorgesehene Setzung einer Klagsfrist bezüglich einer vom Gemeinschuldner bestrittenen Konkursforderung irrtümlich unterblieben wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114123Dokumentnummer
JJR_20000912_OGH0002_0080OB00145_00G0000_001