Norm
HGB §144Rechtssatz
Die Fortsetzung der Gesellschaft kommt nach Durchführung des Konkurses nicht in Betracht, sondern den Gesellschaftern bleibt lediglich die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft zu gründen; die Fortsetzung setzt die Aufhebung des Konkurses im Sinne des 157, 166, 167 KO voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062142Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00007_8600000_001