Norm
KO §166 Abs1Kopf
SZ 31/103
Spruch
Der Konkurs ist erst aufzuheben, wenn nicht ein Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren. Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist führt nicht zur Einstellung.
Entscheidung vom 3. September 1958, 5 Ob 233/58.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 2. Mai 1958 den Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und ihn am 8. Mai 1958 gemäß § 167 KO. wieder aufgehoben.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs zweier Gläubiger Folge gegeben, den Aufhebungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Gemeinschuldner erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 167 KO. ist der Konkurs aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Anmeldungsfrist bis 30. Mai 1958 lief, so daß im Zeitpunkte des Aufhebungsbeschlusses (8. Mai 1958) noch gar nicht bekannt sein konnte, welche Gläubiger Forderungen anmelden und ob diese sodann der Aufhebung zustimmen würden. Wie sich in der Folge zeigte, haben tatsächlich zwei der zahlreichen Gläubiger der Aufhebung nicht zugestimmt und sie mit Rekurs bekämpft.
Aber auch die Meinung des Rekurswerbers, das Erstgericht habe sich nur in der gesetzlichen Bestimmung vergriffen, die Aufhebung des Konkurses hätte auf § 166 Abs. 1 KO. gestützt werden müssen, ist nicht richtig. Im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses war noch in keiner Weise hervorgekommen, daß nur ein Gläubiger am Verfahren teilnehmen werde und daß somit das Erfordernis der Gläubigermehrheit fehle.
Daß der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung beantragt hat, seinen Antrag zurückzieht, ist kein gesetzlicher Aufhebungsgrund. Wäre die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht richtig, daß § 166 Abs. 1 KO. deswegen anzuwenden sei, weil im Zeitpunkt der Rückziehung des Konkursantrages noch keine weiteren Gläubiger am Konkursverfahren teilnahmen, dann könnten alle Konkurse, die bloß von einem Gläubiger beantragt wurden, nach dieser Gesetzesstelle zur Einstellung gebracht werden. Der Konkurs ist vielmehr erst aufzuheben, wenn nicht bei Ablauf der Anmeldungsfrist zwei Konkursgläubiger konkurrieren (Bartsch - Pollak, KO., 3. Aufl. I S. 674). Die Rückziehung des Antrages innerhalb der Anmeldungsfrist vor dem Einlangen weiterer Anmeldungen führt nicht zur Einstellung (Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, S. 443 Anm. 4).
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde daher vom Rekursgericht mit Recht aufgehoben, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Ob nunmehr infolge Ablaufes der Anmeldungsfrist die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung vorliegen, wird das Erstgericht zu prüfen haben.
Anmerkung
Z31103Schlagworte
Aufhebung des Konkurses, Rückziehung des Antrages, Einstellung des Konkursverfahrens, Rückziehung des Antrages, Gläubigermehrheit, Aufhebung des Konkurses, Rückziehung des Antrages, Konkursantrag, Rückziehung, Aufhebung, Konkursverfahren, Aufhebung, Rückziehung des Antrages, Rückziehung des Konkursantrages, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:0050OB00233.58.0903.000Dokumentnummer
JJT_19580903_OGH0002_0050OB00233_5800000_000