Norm: AO §73 Abs2HGB §128KO §151KO §164 Abs2UGB §128
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolg... mehr lesen...
Norm: AO §18AO §60 Abs2HGB §128KO §164 Abs2
Rechtssatz: Durch die Vorschrift des § 164 Abs 2 KO (vgl auch § 60 Abs 2 AO) wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anders bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs1KO §164 Abs2
Rechtssatz: Wurde der Gesellschaftsausgleich gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger entsprechend den Ausgleichsbedingungen voll erfüllt, fehlt es an einem zur Teilnahme am Insolvenzverfahren des Gesellschafters berechtigten Ausfall, weil die Forderung mit Wirkung auch für den Gesellschafter endgültig aufgehoben ist. Entscheidungstexte 3 Ob 70/81 Entschei... mehr lesen...
Norm: AO §60 Abs2 aFAO §73 Abs2HGB §128KO §164 Abs2
Rechtssatz: Gesellschaftern einer OHG, die einen Wechsel nicht nur namens der Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch selbständig als Bezogene angenommen haben, kommt § 60 Abs 2 AO nicht zustatten. Entscheidungstexte 7 Ob 36/69 Entscheidungstext OGH 26.03.1969 7 Ob 36/69 Veröff: EvBl 1969/314 S 470 = QuHGZ 1970/57 S 211 ... mehr lesen...