Norm
KO §156 Abs1Rechtssatz
Wurde der Gesellschaftsausgleich gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger entsprechend den Ausgleichsbedingungen voll erfüllt, fehlt es an einem zur Teilnahme am Insolvenzverfahren des Gesellschafters berechtigten Ausfall, weil die Forderung mit Wirkung auch für den Gesellschafter endgültig aufgehoben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065335Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00070_8100000_004