Norm: KO §150 Abs3KO §150 Abs4
Rechtssatz: Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §81KO §109 Abs2KO §150 Abs3KO §150 Abs4
Rechtssatz: Ist die Richtigkeit der Forderung lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen, ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §150 Abs4
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung der in § 150 Abs 4 KO für die Gläubiger nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klagen. Entscheidungstexte 8 Ob 145/00g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KO §139KO §150 Abs4KO §157KO §166KO §167
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses kommt eine nachträgliche Beschlussfassung des Konkursgerichtes dann in Frage, wenn diese mit der Aufhebung des Konkurses vereinbar ist, etwa wenn anlässlich der Konkursaufhebung die in § 150 Abs 4 KO vorgesehene Setzung einer Klagsfrist bezüglich einer vom Gemeinschuldner bestrittenen Konkursforderung irrtümlich unterblieben wäre. ... mehr lesen...