RS OGH 2000/9/12 8Ob145/00g

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Norm

KO §150 Abs4

Rechtssatz

Keine analoge Anwendung der in § 150 Abs 4 KO für die Gläubiger nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114124

Dokumentnummer

JJR_20000912_OGH0002_0080OB00145_00G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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