Norm
KO §150 Abs3Rechtssatz
Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123577Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008