Norm: KO nF §47 Abs2KO §125 Abs3
Rechtssatz: Da der Masseverwalter zunächst grundsätzlich sein Amt honorarlos zu verwalten und die Barauslagen aus seinem Vermögen vorzuschießen hat, wurde durch die Bestimmung des § 125 Abs 3 KO die Möglichkeit geschaffen, daß der Masseverwalter seine Ansprüche zugleich mit den sonstigen jeweils feststehenden und fälligen Masseforderungen aus den jeweils vorhandenen Massemitteln, gegebenenfalls nach § 47 Abs 2 K... mehr lesen...
Norm: KO nF §47 Abs2KO §125 Abs3
Rechtssatz: Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach § 47 Abs 2 KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §125 Abs3
Rechtssatz: Für die Anfechtung einer Entscheidung nach § 125 Abs 3 KO gilt gleichfalls § 125 Abs 2 KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln. Entscheidungstexte 5 Ob 253/67 Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 253/67 ... mehr lesen...