Norm
KO nF §47 Abs2Rechtssatz
Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach § 47 Abs 2 KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064738Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00304_8700000_003