Norm
KO nF §47 Abs2Rechtssatz
Da der Masseverwalter zunächst grundsätzlich sein Amt honorarlos zu verwalten und die Barauslagen aus seinem Vermögen vorzuschießen hat, wurde durch die Bestimmung des § 125 Abs 3 KO die Möglichkeit geschaffen, daß der Masseverwalter seine Ansprüche zugleich mit den sonstigen jeweils feststehenden und fälligen Masseforderungen aus den jeweils vorhandenen Massemitteln, gegebenenfalls nach § 47 Abs 2 KO, befriedigen kann, ohne die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO abwarten zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064736Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00304_8700000_002