Norm: KO §12 Abs3
Rechtssatz: Hat der Drittschuldner einer vom § 12 KO erfaßten, gepfändeten Forderung den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen. Entscheidungstexte 1 Ob 687/85 Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85 Veröff: SZ 59/35 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: AO §12 Abs1AO §12 Abs3KO §12 Abs3
Rechtssatz: Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Pfandrechte und die Unzulänglichkeit der Masse betreibende Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Gesamtforderungen nur teilweise zum Zuge, und zwar im Hinblick auf das damals noch über das Vermögen der verpflichteten Partei anhängige Ausgleichsverfahren einige Gläubiger bedingt im Sinne des § 12 Abs 1 und 3 AO,... mehr lesen...
Norm: AO §12 Abs1KO §12 Abs3
Rechtssatz: Der auf ein gemäß § 12 Abs 1 AO erloschenes Absonderungsrecht entfallende Erlös einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung fällt in die Konkursmasse. Er ist in diese ohne Anmelden von amtswegen einzubeziehen. Entscheidungstexte 3 Ob 14/79 Entscheidungstext OGH 14.02.1979 3 Ob 14/79 Veröff: EvBl 1979/141 S 399 ... mehr lesen...
Norm: EO §294 KKO §12 Abs3KO §187KO §325
Rechtssatz: § 12 Abs 3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu za... mehr lesen...