Norm
AO §12 Abs1Rechtssatz
Der auf ein gemäß § 12 Abs 1 AO erloschenes Absonderungsrecht entfallende Erlös einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung fällt in die Konkursmasse. Er ist in diese ohne Anmelden von amtswegen einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052040Dokumentnummer
JJR_19790214_OGH0002_0030OB00014_7900000_003