Norm
EO §294 KRechtssatz
§ 12 Abs 3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018