RS OGH 1976/9/14 3Ob129/76, 1Ob687/85, 2Ob142/07g, 3Ob3/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1976
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Norm

EO §294 K
KO §12 Abs3
KO §187
KO §325

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 129/76
    SZ 49/108 = EvBl 1977/115 S 242
  • 1 Ob 687/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
    SZ 59/35
  • 2 Ob 142/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
    Auch; Beisatz: Der Drittschuldner darf im Schuldenregulierungsverfahren zwar an den eigenverwaltenden Schuldner leisten; keinesfalls ist ihm aber die Zahlung an den Überweisungsgläubiger erlaubt, sondern er muss, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muss (abgesehen von dem in § 187 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall), stets in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden. (T1); Veröff: SZ 2008/72
  • 3 Ob 3/18i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 3/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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