Norm
AO §12 Abs1Rechtssatz
Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Pfandrechte und die Unzulänglichkeit der Masse betreibende Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Gesamtforderungen nur teilweise zum Zuge, und zwar im Hinblick auf das damals noch über das Vermögen der verpflichteten Partei anhängige Ausgleichsverfahren einige Gläubiger bedingt im Sinne des § 12 Abs 1 und 3 AO, eine betreibende Partei (Sozialversicherung) hingegen unbedingt und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verteilungsbeschlusses der Sozialversicherung der Zuweisungsbetrag ausgefolgt, während der Gesamtzuweisungsbetrag für die übrigen Zuweisungsgläubiger im Sinne des § 12 Abs 3 AO gerichtlich hinterlegt wird, hat die Sozialversicherung im Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses keinen Anspruch auf den den übrigen betreibenden Gläubigern zugewiesenen, gemäß § 12 Abs 3 AO hinterlegten Masseteil. Wird in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet, ist der den betreibenden Gläubigern bedingt nach § 12 Abs 3 AO zugewiesene Betrag in die Konkursmasse einzubeziehen, keinesfalls aber der Sozialversicherung auszufolgen oder sie an dem Ausfolgeverfahren zu beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052061Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00093_8200000_001