Norm: KO §114aKO §115 Abs2KO §176 E
Rechtssatz: Die Aufforderung zum im Gesetz gar nicht weiter geregelten Erlag einer "Unternehmensfortführungskaution" allein begründet keine Beschwer des Gemeinschuldners. Unabhängig von einer solchen Aufforderung und deren Befolgung hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Fortführung oder die Schließung des Unternehmens im Sinne der §§ 114a ff KO gegeben sind. Erst durch einen Ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKO §81 Abs3KO §114aKO §115KO idF BGBl 1982/370 §114KO idF BGBl 1982/370 §115
Rechtssatz: Der Masseverwalter haftet bei Sorgfaltsverletzungen nach § 81 Abs 3 KO iVm §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/370 jedenfalls (mit oder ohne konkursgerichtlicher Genehmigung) für seine wirtschaftliche Entscheidung, dass es notwendig war, das gemeinschuldnerische Unternehmen zu schließen, weil eine Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger anders ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKO §81 Abs3KO §114aKO §115KO idF BGBl 1982/370 §114KO idF BGBl 1982/370 §115
Rechtssatz: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 K... mehr lesen...