Norm
KO §114aRechtssatz
Die Aufforderung zum im Gesetz gar nicht weiter geregelten Erlag einer "Unternehmensfortführungskaution" allein begründet keine Beschwer des Gemeinschuldners. Unabhängig von einer solchen Aufforderung und deren Befolgung hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Fortführung oder die Schließung des Unternehmens im Sinne der §§ 114a ff KO gegeben sind. Erst durch einen Einstellungsbeschluss wird konkret in die Rechtsposition des Gemeinschuldners eingegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117078Dokumentnummer
JJR_20021128_OGH0002_0080OB00232_02D0000_001