RS OGH 2002/11/28 8Ob232/02d

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

KO §114a
KO §115 Abs2
KO §176 E

Rechtssatz

Die Aufforderung zum im Gesetz gar nicht weiter geregelten Erlag einer "Unternehmensfortführungskaution" allein begründet keine Beschwer des Gemeinschuldners. Unabhängig von einer solchen Aufforderung und deren Befolgung hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Fortführung oder die Schließung des Unternehmens im Sinne der §§ 114a ff KO gegeben sind. Erst durch einen Einstellungsbeschluss wird konkret in die Rechtsposition des Gemeinschuldners eingegriffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117078

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00232_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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