Norm
KO §114Rechtssatz
Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der sonst berufenen Organe des Konkursverfahrens hat außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischem Hemmnissen zu erfolgen. Der Gemeinschuldner selbst ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065149Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_001