Begründung: Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs (gegen seinen Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht) für zulässig, „da zwar ausreichende Rechtsprechung zu den Kriterien für eine analoge Anwendung von § 24 HVertrG für Vertragshändler vorliegt, jedoch eine weitere Klärung der Frage, ob faktisch gelebte Geschäftsbeziehungen diesbezüglichen Vereinbarungen gleichwertig sind und ob das Fehlen einzelner Elemente durch das stärkere Gewicht andere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der S***** wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 5. 1997, 5 S 480/97s, das Konkursverfahren eröffnet; die Klägerin wurde zur Masseverwalterin bestellt. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hatte den Konkurseröffnungsantrag am 9. 5. 1997 eingebracht, nachdem die Hausbank des Unternehmens den Geschäftskredit zum 30. 4. 1997 fällig gestellt hatte. Die Beklagte löste mit Schreiben vom 13. 5. 1997 den mit der später... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Auflösung von Vertragshändlerverträgen aus wichtigem Grund fehle. Im vorliegenden Fall liege auch bei analoger Anwendung des Handelsvertretergesetzes kein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vor. Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Generalimporteur von Fahrzeugen und de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1972 Direkthändler der von der Beklagten importierten Automarke. Diese Marke war in dem von der Klägerin betreuten Gebiet im Jahr 1972 sehr wenig bekannt. Der Markt wurde dort im Wesentlichen von der Klägerin aufgebaut. Der am 3. 12. 1990 zwischen den Parteien abgeschlossene Direkthändler-Vertrag verpflichtete die Klägerin, nur Original-Vertragsware zu führen und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Generalimporteurin von Neufahrzeugen einer Automarke in Österreich und allein berechtigt, die Marke zu verwenden. Der Vertrieb der Fahrzeuge in Österreich erfolgt über selbständige Händler, mit welchen Händlerverträge abgeschlossen werden. Die Beklagte begann ihre Vertriebstätigkeit in Österreich im Jahre 1992 mit 22 Vertragshändlern, von denen einer der Kläger war. Der zwischen den Streitteilen im Jahr 1992 abgeschlossene Händlervertrag hat... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei ist österreichischer Generalimporteur von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke. Sie schloß am 1. 1. 1990 mit dem Kläger einen Händlervertrag, der diesen zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke berechtigte. In Punkt 8.2. dieses Vertrages ist die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Händlers als wichtiger Grund vereinbart, der den Importeur zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt. Am ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z5
Rechtssatz: Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages. Entscheidungstexte 2 Ob 275/98z Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 275/98z Veröff: SZ 71/179 ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z5
Rechtssatz: Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages. Entscheidungstexte 2 Ob 275/98z Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 275/98z Veröff: SZ 71/179 ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2
Rechtssatz: Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwend... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche Vertragsbestimmungen handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, daß dem Unternehmer ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Entscheidungstexte 8 ObA 2083/96y Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3
Rechtssatz: Dieser Auflösungsgrund wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich. Entscheidungstexte 8 ObA 2083/96y Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche Vertragsbestimmungen handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, daß dem Unternehmer ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Entscheidungstexte 8 ObA 2083/96y Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3
Rechtssatz: Dieser Auflösungsgrund wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich. Entscheidungstexte 8 ObA 2083/96y Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: HVG §22HVertrG 1993 §22 Abs2
Rechtssatz: Vertrauensbruch durch Vertretung einer Konkurrenzfirma trotz vertraglichem Konkurrenzverbot. Entscheidungstexte 1 Ob 214/61 Entscheidungstext OGH 10.05.1961 1 Ob 214/61 Veröff: HS 795/35 4 Ob 52/85 Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 52/85 Beisatz: Sowie weiters... mehr lesen...