Norm
HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3Rechtssatz
Dieser Auflösungsgrund wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105999Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_001