RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3

Rechtssatz

Dieser Auflösungsgrund wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105999

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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