Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** A*****handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Endl ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,296.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 1998, GZ 3 R 103/98g-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. März 1998, GZ 9 Cg 29/97-12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei ist österreichischer Generalimporteur von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke. Sie schloß am 1. 1. 1990 mit dem Kläger einen Händlervertrag, der diesen zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke berechtigte. In Punkt 8.2. dieses Vertrages ist die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Händlers als wichtiger Grund vereinbart, der den Importeur zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
Am 19. 6. 1995 wurde auf Antrag des Klägers über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Unter Hinweis auf die Konkurseröffnung erklärte die beklagte Partei mit Schreiben vom 25. 7. 1995 das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 8 des Händlervertrages mit sofortiger Wirkung für aufgelöst. Der Kläger ersuchte daraufhin um Fortführung der Zusammenarbeit. Die beklagte Partei erklärte, bezüglich einer eventuellen Zusammenarbeit mit der Nachfolgefirma den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens abzuwarten. Sie sagte dem Kläger zu, ihn "trotz des durch die Kündigung vom 25. 7. 1995 vertragslosen Zustandes" bis auf Widerruf weiter mit Waren zu beliefern. Sie belieferte ihn auch weiterhin so wie bisher, doch wurde der Masseverwalter in die Geschäfte einbezogen.
Als die beklagte Partei davon erfuhr, daß der Kläger in einem Zeitungsinserat mit EU-Importen aller Automarken warb, teilte sie ihm mit Schreiben vom 29. 9. 1995 unter Berufung auf die am 25. 7. 1995 ausgesprochene Kündigung mit, die Belieferung unwiderruflich mit 1. 10. 1995 einzustellen.
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung von S 1,296.000 mit der Begründung, er sei in die Vertriebsorganisation der beklagten Partei integriert gewesen und habe dieser in den letzten Jahren neue Kunden zugeführt und sämtliche Kundendaten übermittelt.
Die beklagte Partei wendete ein, von einer Rücknahme der Vertragsauflösung oder einer konkludenten Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses könne keine Rede sein. Eine so enge Bindung, daß eine analoge Anwendung des § 24 HVG gerechtfertigt sei, habe nicht bestanden. Selbst bei Anwendbarkeit des § 24 HVG stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu, die Vertragsauflösung sei gerechtfertigt gewesen. Ein allfälliger Anspruch des Klägers sei auch verfristet, weil er ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten ziffernmäßig geltend gemacht habe.Die beklagte Partei wendete ein, von einer Rücknahme der Vertragsauflösung oder einer konkludenten Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses könne keine Rede sein. Eine so enge Bindung, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 24, HVG gerechtfertigt sei, habe nicht bestanden. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVG stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu, die Vertragsauflösung sei gerechtfertigt gewesen. Ein allfälliger Anspruch des Klägers sei auch verfristet, weil er ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten ziffernmäßig geltend gemacht habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende weitere Feststellungen getroffen wurden:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrages zwischen den Streitteilen am 1. 1. 1990 gab es neben dem Kläger nur einen weiteren kleineren Vertragshändler der beklagten Partei im Raum*****. Ende 1994 begannen wegen eines gescheiterten Auslandsgeschäftes die Liquiditätsprobleme des Klägers, die zu überwinden auch die beklagte Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten half. Dennoch sah sich der Kläger gezwungen, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen zu stellen. Eine Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der beklagten Partei, mit der die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen geregelt worden wäre, wurde nicht getroffen. Auch der Vertreter der beklagten Partei machte nie dezidierte Zusagen über eine weitere Zusammenarbeit.
Die beklagte Partei hielt ihre Zusage, den Kläger, dessen Unternehmen nach der Inventarisierung und Schätzung aller bei ihm befindlichen Fahrzeuge vom Masseverwalter fortgeführt wurde, weiter zu beliefern, ein. Der Kläger verkaufte also, wie bereits zuvor, die Fahrzeuge der beklagten Partei, führte sämtliche Garantiearbeiten aus und bewarb die von ihm vertriebene Marke. Die vorher üblichen Abwicklungsmethoden bezüglich Werbung, Refundierung der Werbungskosten, Abwicklung der Garantieleistungen usw wurden beibehalten, jedoch wurde der Masseverwalter einbezogen.
Mit Beschluß vom 5. 4. 1996 wurde der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil die bloße Tatsache der Konkurseröffnung ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gewesen sei. Eine schlüssige Vertragsverlängerung durch die Weiterbelieferung sei zu verneinen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig an.
Die analoge Anwendung des § 25 HVG (1921) auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert sei, daß dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche (RIS-Justiz RS0062580, RS0018335, RS0109284). Der übliche Kraftfahrzeug-Händlervertrag rechtfertige die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen sei (RIS-Justiz RS0062645). Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergäben sich keine Gründe, von den bisherigen Auslegungskriterien des § 25 HVG abzugehen (RIS-Justiz RS00109281).Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG (1921) auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert sei, daß dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche (RIS-Justiz RS0062580, RS0018335, RS0109284). Der übliche Kraftfahrzeug-Händlervertrag rechtfertige die Analogie zu Paragraph 25, HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen sei (RIS-Justiz RS0062645). Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergäben sich keine Gründe, von den bisherigen Auslegungskriterien des Paragraph 25, HVG abzugehen (RIS-Justiz RS00109281).
Der vorliegende Händlervertrag erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 25 HVG 1921 bzw 24 HVertrG 1993. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das HVertrG 1993 anzuwenden, weil dieses gemäß § 29 Abs 2 ab 1. 1. 1994 auch für Vertragsverhältnisse gelte, die am 28. 2. 1993 bestanden.Der vorliegende Händlervertrag erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Paragraphen 25, HVG 1921 bzw 24 HVertrG 1993. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das HVertrG 1993 anzuwenden, weil dieses gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ab 1. 1. 1994 auch für Vertragsverhältnisse gelte, die am 28. 2. 1993 bestanden.
Gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVvertrG bestehe kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Der wichtige Grund müsse also in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters liegen. Der Konkurs des Handelsvertreters sei zwar gemäß § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG ein Vertragsauflösungsgrund, doch stehe dem Handelsvertreter bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu, sofern er die Kündigung nicht schuldhaft veranlaßt habe. Das Verschulden sei vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVvertrG bestehe kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Der wichtige Grund müsse also in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters liegen. Der Konkurs des Handelsvertreters sei zwar gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG ein Vertragsauflösungsgrund, doch stehe dem Handelsvertreter bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu, sofern er die Kündigung nicht schuldhaft veranlaßt habe. Das Verschulden sei vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei die Sache bisher noch nicht erörtert worden, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei.
Im weiteren Verfahren werde die beklagte Partei konkret zu behaupten und zu beweisen haben, worin das Verschulden des Klägers an der Konkurseröffnung bestehe. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises oder eine Beweislastumkehr wegen der "Nähe zum Beweis" bestehe kein Anlaß, weil auch im vergleichbaren Fall der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft für Gesellschaftsschulden, soferne keine strafgerichtliche Verurteilung vorliege, der Gläubiger den strengen Beweis führen müsse, daß ein Kridatatbestand vorliege.
Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unbegründet, weil es nach § 24 Abs 5 HVertrG genüge, daß der Handelsvertreter binnen eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, daß er seine Rechte geltend macht. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 7. 6. 1996 getan.Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unbegründet, weil es nach Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG genüge, daß der Handelsvertreter binnen eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, daß er seine Rechte geltend macht. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 7. 6. 1996 getan.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig angesehen, weil zur Rechtsfrage, inwieweit die Tatsache der Konkurseröffnung ein Verschulden des Handelsvertreters indiziere und ob dem Unternehmer der Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr zustatten komme, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Kläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 342/97v vom 30. 6. 1998 ausgeführt, der Unternehmer habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen; gelinge ihm dieser Beweis, so liege es gemäß § 1298 ABGB am Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmung kein Verschulden treffe. Nur bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung solle dem Vertragshändler gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zustehen.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 342/97v vom 30. 6. 1998 ausgeführt, der Unternehmer habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen; gelinge ihm dieser Beweis, so liege es gemäß Paragraph 1298, ABGB am Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmung kein Verschulden treffe. Nur bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung solle dem Vertragshändler gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zustehen.
Die Tatsache der Konkurseröffnung stelle einen Auflösungstatbestand dar, der ein weiteres Verschulden nicht voraussetze. Allein diese Tatsache sei ausreichend, um den geltend gemachten Ausgleichsanspruch abzulehnen. Für eine Prüfung des Verschuldens an der Konkurseröffnung als Voraussetzung für die Verwirkung des Ausgleichsanspruchs sei im Rahmen einer Kündigung wegen Konkurseröffnung kein Raum. Jedenfalls aber treffe den Händler die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn kein Verschulden treffe. Diese Beweislastumkehr sei auch gerechtfertigt, weil der Geschäftsherr bzw Generalimporteur in der Regel keine detaillierten Kenntnisse darüber habe, warum sein Vertriebspartner in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Durch die Tatsache der Konkurseröffnung sei der Anscheinsbeweis erbracht, daß die Insolvenz vom Händler zu vertreten sei; nach der Lebenserfahrung spreche jedenfalls alles für einen derartigen Zusammenhang.
Die auch nur teilweise Zugestehung eines Ausgleichsanspruches führe zu unbilligen Ergebnissen, weil keiner der Gläubiger einem 20 %igen Zwangsausgleich zugestimmt hätte, wenn er über den angeblichen Ausgleichsanspruch informiert gewesen wäre. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß die Tatsache der Konkurseröffnung bzw die darauf gestützte Kündigung nicht ohne weiteres den Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG ausschließe, wäre dieser Anspruch sofort nach Konkurseröffnung bzw Ausspruch der fristlosen Vertragsbeendigung entstanden und wäre die Geltendmachung des Händlerausgleichsanspruchs dem Masseverwalter oblegen. Da der Masseverwalter die Forderung aber nicht geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, daß er auf den Ausgleichsanspruch jedenfalls auch konkludent verzichtet habe.Die auch nur teilweise Zugestehung eines Ausgleichsanspruches führe zu unbilligen Ergebnissen, weil keiner der Gläubiger einem 20 %igen Zwangsausgleich zugestimmt hätte, wenn er über den angeblichen Ausgleichsanspruch informiert gewesen wäre. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß die Tatsache der Konkurseröffnung bzw die darauf gestützte Kündigung nicht ohne weiteres den Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG ausschließe, wäre dieser Anspruch sofort nach Konkurseröffnung bzw Ausspruch der fristlosen Vertragsbeendigung entstanden und wäre die Geltendmachung des Händlerausgleichsanspruchs dem Masseverwalter oblegen. Da der Masseverwalter die Forderung aber nicht geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, daß er auf den Ausgleichsanspruch jedenfalls auch konkludent verzichtet habe.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anwendbarkeit des HVertrG 1993 verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO; s insbesonder EvBl 1998/104).Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Anwendbarkeit des HVertrG 1993 verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; s insbesonder EvBl 1998/104).
Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann der Handelsvertretervertrag gemäß § 22 Abs 1 HVertrG 1993 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Als wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters anzusehen (§ 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993). Die Frage, ob ein wichtiger Grund zu bejahen ist, wenn zwar die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, dem Betroffenen indes ein Verschulden daran nicht vorgeworfen werden kann, ist dahin zu beantworten, daß die außerordentliche Auflösung eines Agentur- bzw Vertragshändlervertragsverhältnisses nicht immer und bei jedem der Auflösungstatbestände ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraussetzt (1 Ob 342/97v). Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 464; Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994] 17).Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann der Handelsvertretervertrag gemäß Paragraph 22, Absatz eins, HVertrG 1993 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. Als wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters anzusehen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG 1993). Die Frage, ob ein wichtiger Grund zu bejahen ist, wenn zwar die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, dem Betroffenen indes ein Verschulden daran nicht vorgeworfen werden kann, ist dahin zu beantworten, daß die außerordentliche Auflösung eines Agentur- bzw Vertragshändlervertragsverhältnisses nicht immer und bei jedem der Auflösungstatbestände ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraussetzt (1 Ob 342/97v). Im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 464; Tschuk, Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses [1994] 17).
Die Frage der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses (§ 22 HVertrG 1993) ist aber von jener zu trennen, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 zukommt. Grundsätzlich gebührt nämlich dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn nicht der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (§ 24 Abs 3 Z 2 HVertrG 1993). Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung daher nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde (Tschuk, Ausgleichsanspruch 17, 80; Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht 228; ders, Handelsvertretergesetz, 72). Nur die vom Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführte Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vernichtet den ihm grundsätzlich bei Kündigung des Unternehmers nach § 24 Abs 1 HVertrG 193 zustehenden Ausgleichsanspruch. Es hat daher der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen (v Hoyningen-Huene in MünchKommzHGB Rz 179 zu § 89b; ders, Die kaufmännischen Hilfspersonen, Rz 179 zu § 89b dHGB; Reinicke in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd 4 Rz 4 zu § 89b dHGB).Die Frage der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses (Paragraph 22, HVertrG 1993) ist aber von jener zu trennen, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG 1993 zukommt. Grundsätzlich gebührt nämlich dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn nicht der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG 1993). Das einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung daher nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde (Tschuk, Ausgleichsanspruch 17, 80; Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht 228; ders, Handelsvertretergesetz, 72). Nur die vom Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführte Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vernichtet den ihm grundsätzlich bei Kündigung des Unternehmers nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 193 zustehenden Ausgleichsanspruch. Es hat daher der Unternehmer das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen (v Hoyningen-Huene in MünchKommzHGB Rz 179 zu Paragraph 89 b, ;, ders, Die kaufmännischen Hilfspersonen, Rz 179 zu Paragraph 89 b, dHGB; Reinicke in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd 4 Rz 4 zu Paragraph 89 b, dHGB).
Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht kein typischer Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und einem Verschulden, der einen Anscheinsbeweis (s hiezu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 Vor § 266) rechtfertigen könnte, ist es doch vor allem in Zeiten wirtschaftlicher Instabilität nicht ungewöhnlich, auch ohne eigenes Verschulden insolvent zu werden (zB durch unvorhergesehene Ausfälle von Kundenzahlungen, durch Zusammenbruch eines florierenden Markes ua). Es sind auch die Voraussetzungen einer Verschiebung der Beweislast wegen der Nähe zum Beweis nicht gegeben. Zu einer solchen kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen den Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (SZ 69/284 mwN). Mag es auch dem Kläger leichter sein darzulegen, weshalb es zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gekommen ist, erfordern Treu und Glauben nicht, ihm die Beweislast für die Schuldlosigkeit daran aufzubürden. Aus der Entscheidung 1 Ob 342/97v ist schließlich für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil sie den Auflösungsgrund nach § 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG 1993 (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen) betraf und für diesen Fall aus § 1298 ABGB die Umkehr der Beweislast abgeleitet wurde. Mit dem hier zu entscheidenden Fall der Vertragsauflösung wegen Konkurseröffnung (§ 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993) hat aber § 1298 ABGB nichts zu tun.Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht kein typischer Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und einem Verschulden, der einen Anscheinsbeweis (s hiezu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 Vor Paragraph 266,) rechtfertigen könnte, ist es doch vor allem in Zeiten wirtschaftlicher Instabilität nicht ungewöhnlich, auch ohne eigenes Verschulden insolvent zu werden (zB durch unvorhergesehene Ausfälle von Kundenzahlungen, durch Zusammenbruch eines florierenden Markes ua). Es sind auch die Voraussetzungen einer Verschiebung der Beweislast wegen der Nähe zum Beweis nicht gegeben. Zu einer solchen kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen den Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (SZ 69/284 mwN). Mag es auch dem Kläger leichter sein darzulegen, weshalb es zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gekommen ist, erfordern Treu und Glauben nicht, ihm die Beweislast für die Schuldlosigkeit daran aufzubürden. Aus der Entscheidung 1 Ob 342/97v ist schließlich für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil sie den Auflösungsgrund nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG 1993 (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen) betraf und für diesen Fall aus Paragraph 1298, ABGB die Umkehr der Beweislast abgeleitet wurde. Mit dem hier zu entscheidenden Fall der Vertragsauflösung wegen Konkurseröffnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG 1993) hat aber Paragraph 1298, ABGB nichts zu tun.
Nicht gefolgt kann auch der Ansicht der beklagten Partei, der Masseverwalter habe auf den Ausgleichsanspruch auch konkludent verzichtet, weil er die nunmehr geltend gemachte Forderung aus dem Konkursverfahren nicht ausgeschieden und auch nicht geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichtes ein sehr strenger Maßstab anzulegen; das Verhalten des Verzichtenden muß bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluß zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (Apathy in Schwimann**2 Rz 25 zu § 863 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die beklagte Partei den Kläger zunächst noch weiter beliefert hat. Solange sie dies tat, bestand kein Anlaß, Ausgleichsansprüche geltend zu machen.Nicht gefolgt kann auch der Ansicht der beklagten Partei, der Masseverwalter habe auf den Ausgleichsanspruch auch konkludent verzichtet, weil er die nunmehr geltend gemachte Forderung aus dem Konkursverfahren nicht ausgeschieden und auch nicht geltend gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichtes ein sehr strenger Maßstab anzulegen; das Verhalten des Verzichtenden muß bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluß zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (Apathy in Schwimann**2 Rz 25 zu Paragraph 863, mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die beklagte Partei den Kläger zunächst noch weiter beliefert hat. Solange sie dies tat, bestand kein Anlaß, Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Es hat daher bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E51976 02A02758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00275.98Z.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0020OB00275_98Z0000_000