RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Norm

HVertrG 1993 §22 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche Vertragsbestimmungen handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, daß dem Unternehmer ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106000

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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