Der Hauptausschuß (HA) der Hochschülerschaft (HS) an der Universität Graz beschloß am 6. November 1991 den Jahresvoranschlag für das Wirtschaftsjahr 1991/92 (1. Oktober 1991 bis 30. September 1992). Ausgehend von (voraussichtlichen) Einnahmen von S 3,6 Mio aus "Hörerbeiträgen" (das sind die von der Österreichischen Hochschülerschaft = ÖH zur Verfügung gestellten Geldmittel) wurde vorab unter der Bezeichnung "Allgemeinkostenanteil" ein Betrag in der Höhe von S 1,934.924,17 (für Gehälte... mehr lesen...
Index: 72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSG 1973 §23 Abs2 litc;HSG 1973 §6 Abs3 lita;
Rechtssatz: § 6 Abs 3 lit a HSG läßt bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag für das Studienjahr vor der quotenmäßigen Aufteilung der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel einen Vorabzug für Kosten zur Deckung eines Aufwandes, die dem Hauptausschuß für Tätigkeiten erwachsen, die a... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof72/14 Hochschülerschaft
Norm: B-VG Art131 Abs1 Z1;HSG 1973 §2 Abs5;HSG 1973 §23 Abs2 litc;HSG 1973 §3 Abs1;HSG 1973 §3 Abs4;HSG 1973 §6 Abs1;HSG 1973 §6 Abs3 lita;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Hochschülerschaft an der Universität kommt Beschwerdelegitimation an den VwGH gegen einen Bescheid des BMWF zu, mit dem der Beschluß des Hauptausschuss... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/14 Hochschülerschaft
Norm: ABGB §7;HSG 1973 §13 Abs2;HSG 1973 §6 Abs3 litb;HSG 1973 §7 Abs4 lita;VwRallg;
Rechtssatz: § 7 Abs 4 lit a HSG war iVm § 13 Abs 2 erster Satz HSG (vor der Novelle BGBl 1986/390) ohne weiteres vollziehbar, ohne daß es eines Rückgriffes auf die für die Hauptausschüsse getroffene Regelung bedurfte. Ein... mehr lesen...