RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
HDG 1985 §64 Abs1;
HDG 1985 §64 Abs2;

Rechtssatz

Der Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission auf Grund eines gem § 64 Abs 2 HDG erstatteten Selbstanzeige steht der Umstand einer im Hinblick darauf erfolgten formlosen Einstellung eines zu der in Rede stehenden Disziplinarvorwürfen bereits anhängigen Kommandantenverfahren unter Berufung auf § 58 Abs 3 Z 3 HDG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese aus dem Grunde der Erstattung der Selbstanzeige gem § 64 Abs 2 HDG erfolgte. Die Einstellung erfolgt nämlich nicht auf Grund eines angenommenen, einem Disziplinarverfahren überhaupt entgegenstehenden bzw. dies abschließend beendenden Sachverhaltes.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090210.X01

Im RIS seit

13.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten