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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission auf Grund eines gem § 64 Abs 2 HDG erstatteten Selbstanzeige steht der Umstand einer im Hinblick darauf erfolgten formlosen Einstellung eines zu der in Rede stehenden Disziplinarvorwürfen bereits anhängigen Kommandantenverfahren unter Berufung auf § 58 Abs 3 Z 3 HDG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese aus dem Grunde der Erstattung der Selbstanzeige gem § 64 Abs 2 HDG erfolgte. Die Einstellung erfolgt nämlich nicht auf Grund eines angenommenen, einem Disziplinarverfahren überhaupt entgegenstehenden bzw. dies abschließend beendenden Sachverhaltes.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090210.X01Im RIS seit
13.04.2006