RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0201

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HDG 1985 §63 Abs1;

Rechtssatz

Ein nicht als Bescheid bezeichnetes Schreiben des belangten Disziplinarvorgesetzten, das die Erklärung enthält, daß das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis "gemäß § 63 Abs 1 HDG aufgehoben wird", zeigt, daß der Disziplinarvorgesetzte eine bescheidförmige Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses intendiert hat. Der oben wörtlich wiedergegebene Ausspruch stellt daher einen bescheidmäßigen Abspruch über die Berufung des Bf dar.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090201.X02

Im RIS seit

20.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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