RS Vwgh 1992/2/20 91/09/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56 impl;
AVG §58 Abs1 impl;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
HDG 1985 §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0126 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6361 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die eindeutige Bezeichnung als Bescheid nicht in jedem Falle entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich dabei um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechtes handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (zB Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung essentiell. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihren Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090201.X01

Im RIS seit

20.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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