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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0126 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6361 F/1988 RS 1Stammrechtssatz
Auch dann, wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die eindeutige Bezeichnung als Bescheid nicht in jedem Falle entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich dabei um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechtes handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (zB Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung essentiell. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihren Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090201.X01Im RIS seit
20.02.1992Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009