Der Beschwerdeführer war mit in Rechtskraft erwachsenem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 1990 für die Zeit vom 17. bis 22. September 1990 zur Ableistung einer Truppenübung (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, WehrG) einberufen worden. Er war somit Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Mit Schreiben vom 17. September 1990 hatte er unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Z. 2 WehrG den Antrag geste... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;MilStG 1970 §7;
Rechtssatz: Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (Hinweis SSt 43/19;... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;WehrG 1990 §35 Abs1;WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht erst nach dem im Einberufungsbefehl angegebenen Zeitpunkt eingebracht, so kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die sich aus der Stellung des Wehrpflichtigen ergebenden all... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs3;ADV §9 Abs2;AVG §37 impl;AVG §58 Abs2 impl;AVG §60 impl;BDG 1979 §51 impl;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;
Rechtssatz: Der Vorwurf, der Bf habe sich "unter Vorspiegelung einer todkranken Mutter" eine Dienstfreistellung erschlichen, ist so lange nicht begründet, als nicht amtswegige Erhebungen und Feststellunge... mehr lesen...