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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1994 §2 Abs2;Rechtssatz
Da gemäß § 10 Abs 2 WehrG 1990 Militärpersonen und Berufsoffiziere als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen führen, ist die rechtswidrige Erwirkung der Eintragung des Grades "Offizierstellvertreter" als Pflichtverletzung nach § 2 Abs 2 HDG 1994 anzusehen und deshalb die gemäß § 56 Abs 1 HDG 1994 für Angehörige des Milizstandes ausschließlich vorgesehene Strafe der Degradierung zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090385.X02Im RIS seit
20.11.2000