RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0385

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §2 Abs2;
HDG 1994 §56 Abs1;
WehrG 1990 §10 Abs2;

Rechtssatz

Da gemäß § 10 Abs 2 WehrG 1990 Militärpersonen und Berufsoffiziere als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen führen, ist die rechtswidrige Erwirkung der Eintragung des Grades "Offizierstellvertreter" als Pflichtverletzung nach § 2 Abs 2 HDG 1994 anzusehen und deshalb die gemäß § 56 Abs 1 HDG 1994 für Angehörige des Milizstandes ausschließlich vorgesehene Strafe der Degradierung zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090385.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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