Entscheidungen zu § 45 HDG 2014

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/15 97/09/0354

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in Enns tätig. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Oberösterreich vom 2. Oktober 1996 wurde der Beschluss gefasst, in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer wegen näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 -... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.03.2000

RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0354

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §66 Abs4;HDG 1994 §35 Abs3;HDG 1994 §45 Z2;
Rechtssatz: Bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sowie des Berichtigungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission mit der
Begründung: , dass die Berichtigung in Ansehung der verhängten Geldbuße unzulässig gewesen sei, darf über den Beschuldigten gemäß § 35 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.03.2000

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