RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0354

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
HDG 1994 §35 Abs3;
HDG 1994 §45 Z2;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sowie des Berichtigungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission mit der Begründung, dass die Berichtigung in Ansehung der verhängten Geldbuße unzulässig gewesen sei, darf über den Beschuldigten gemäß § 35 Abs 3 HDG 1994 auch im zweiten Rechtsgang keine strengere Strafe verhängt werden (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0092).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090354.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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