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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sowie des Berichtigungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission mit der Begründung, dass die Berichtigung in Ansehung der verhängten Geldbuße unzulässig gewesen sei, darf über den Beschuldigten gemäß § 35 Abs 3 HDG 1994 auch im zweiten Rechtsgang keine strengere Strafe verhängt werden (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0092).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090354.X03Im RIS seit
20.11.2000