Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in E tätig. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0354, zu entnehmen, auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen vom 20. November 1996 wie folgt für sc... mehr lesen...
Der im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant (Unteroffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war als Wirtschaftsunteroffizier in der H-Kaserne (L) von April 1994 bis Oktober 1996 mit der Verwaltung der Unteroffiziersmesse und ab Jänner 1995 auch mit der Führung des Offizierskasinos betraut. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §35 Abs3;VStG §51 Abs6 impl;
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte ausführt, dass es auch gegen das Verbot der reformatio in peius verstoße, wenn ihm die Ratenzahlungen, die ihm im Disziplinarerkenntnis vom 20. November 1996 gewährt worden seien, im angefochtenen (im 2. Rechtsgang ergangenen) Berufungsbescheid nunmehr verwehrt würden, so ist er ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §35 Abs3;HDG 1994 §6;VStG §51 Abs6 impl;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH zu der mit § 35 Abs. 3 HDG 1994 vergleichbaren Regelung des § 51 Abs. 6 VStG hat die Berufungsbehörde dann, wenn ein Beschuldigter in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen mehrerer einzelner Tathandlungen einer einzigen Verwaltungsübertretung schuld... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;AVG §63 Abs4;HDG 1994 §23;HDG 1994 §35 Abs3;HDG 1994 §50 Z3;
Rechtssatz: Die Disziplinarkommission für Soldaten (erste Instanz) verhängte über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 47.000,--, und sie legte ihrem Schuldspruch einen vom Beschwerdeführer unerlaubt entnommenen Geldbetrag in Höhe von ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als "NUO" bei der Heeresunteroffiziersakademie in Enns tätig. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Oberösterreich vom 2. Oktober 1996 wurde der Beschluss gefasst, in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer wegen näher dargestellter Dienstpflichtverletzungen gemäß § 71 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 -... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §66 Abs4;HDG 1994 §35 Abs3;HDG 1994 §45 Z2;
Rechtssatz: Bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses sowie des Berichtigungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission mit der
Begründung: , dass die Berichtigung in Ansehung der verhängten Geldbuße unzulässig gewesen sei, darf über den Beschuldigten gemäß § 35 ... mehr lesen...