RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0234

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §35 Abs3;
HDG 1994 §6;
VStG §51 Abs6 impl;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu der mit § 35 Abs. 3 HDG 1994 vergleichbaren Regelung des § 51 Abs. 6 VStG hat die Berufungsbehörde dann, wenn ein Beschuldigter in einem erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen mehrerer einzelner Tathandlungen einer einzigen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wurde und über ihn nur eine einzige Strafe verhängt wurde, und sie findet, er habe nicht alle ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Tathandlungen begangen, unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit der Strafbemessung jedenfalls gesondert zu begründen, warum sie trotz Reduzierung des Tatvorwurfes eine Herabsetzung der Strafe nicht für angebracht hält (Hinweis Erkenntnis 16.12.1992, Zl. 92/02/0228, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090234.X02

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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