Entscheidungen zu § 11 HDG 2014

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/28 99/09/0079

Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.09.2000

RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0079

Index: 14/01 Verwaltungsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §1;AVG §18 Abs4;BMG §10 Abs1;BMG §10 Abs2;BMG §7;BMG §9;BMG Geschäftseinteilung BMLV;BMG GO BMLV;HDG 1994 §11;HDG 1994 §12 Abs1;HDG 1994 §58 Z2;HDG 1994 §59 Abs1 Z1;WehrG 1990 §10 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Entscheidung im (in Hinblick auf die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ausreichenden) Kommandantenverfahren... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.09.2000

TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/17 97/09/0373

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier im Rang eines Hauptmannes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim Jägerregiment 11 seit Oktober 1987 als Wirtschaftsoffizier diensteingeteilt und übte ab August 1990 die Funktion eines Kommandanten der Wirtschaftsversorgungsstelle aus. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (Verhandlungsbeschluss) vom 28. Oktober 1997 hat die belangte Behörde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.05.2000

RS Vwgh 2000/5/17 97/09/0373

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1994 §11;HDG 1994 §3 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kenntnis der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland über den Verdacht einer Pflichtverletzung kann keine für den Eintritt der Verjährung maßgebende Kenntnis darstellen, da die Intendanzabteilung keine Disziplinarbehörde im Sinn des § 11 HDG 1994 ist. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/1 99/11/0062

Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 16. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. Er habe sich dazu am 29. September 1997 bis 11.00 Uhr beim Jägerregiment 9 in Bludesch einzufinden. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit hg. Beschluss vom 30. Juli 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/11/0169, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 01.07.1999

RS Vwgh 1999/7/1 99/11/0062

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §1;AVG §56;HDG 1994 §11 Z1;VwGG §42 Abs2 Z2;WehrG 1990 §35 Abs1;
Rechtssatz: Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles ist, dass er von einem Organ stammt, dem - wenn auch in einem anderen Bereich - die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, somit Behördenqualität, zukommt. Dem belangten Regimentskommanda... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 01.07.1999

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