RS Vwgh 2000/5/17 97/09/0373

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §11;
HDG 1994 §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Kenntnis der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland über den Verdacht einer Pflichtverletzung kann keine für den Eintritt der Verjährung maßgebende Kenntnis darstellen, da die Intendanzabteilung keine Disziplinarbehörde im Sinn des § 11 HDG 1994 ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090373.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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