RS Vwgh 1999/7/1 99/11/0062

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §1;
AVG §56;
HDG 1994 §11 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles ist, dass er von einem Organ stammt, dem - wenn auch in einem anderen Bereich - die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, somit Behördenqualität, zukommt. Dem belangten Regimentskommandanten kommt zwar nach dem HDG 1994 (§ 11 Z 1) Behördenqualität zu; die Erlassung von Einberufungsbefehlen fällt allerdings nicht in seine Kompetenz; dazu sind die Militärkommanden berufen (§ 35 Abs 1 WehrG 1990).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verhältnis zu anderen Materien und Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110062.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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