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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles ist, dass er von einem Organ stammt, dem - wenn auch in einem anderen Bereich - die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, somit Behördenqualität, zukommt. Dem belangten Regimentskommandanten kommt zwar nach dem HDG 1994 (§ 11 Z 1) Behördenqualität zu; die Erlassung von Einberufungsbefehlen fällt allerdings nicht in seine Kompetenz; dazu sind die Militärkommanden berufen (§ 35 Abs 1 WehrG 1990).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110062.X02Im RIS seit
27.11.2000