Entscheidungen zu § 79 EStG 1988

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2001/6/6 6Ob339/00x

Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Ferdinand R*****, der ein Elektroinstallationsunternehmen betrieb, wurde am 19. 2. 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Die objektive Zahlungsunfähigkeit trat Anfang August 1997 ein. In den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung zahlte der nunmehrige Gemeinschuldner folgende Beträge an das zuständige Finanzamt: 1.) 21. 08. 1997                       55.517 S 2.) 22. 09. 1997                      178.180 S 3.) 20. 10. 1997          ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.06.2001

RS OGH 2001/6/6 6Ob339/00x

Norm: EStG allgEStG §78EStG §79
Rechtssatz: Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer, die nicht - wie bei Einkünften eines Selbständigen - im Wege der Veranlagung, sondern durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Sie dient der Vereinfachung und gleichzeitig auch der Sicherung der Steuereinhebung. Die Lohnsteuer deckt sich grundsätzlich mit der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Einkommenssteuer. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.06.2001

TE OGH 1994/9/23 1Ob606/94

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Entscheidung | OGH | 23.09.1994

TE OGH 1987/11/4 14ObA81/87

Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 22.11.1983 bis Ende Juni 1984 bei den Beklagten, die sich zur "A*** F*** B***, P***-H***-H***-W***" zusammengeschlossen hatten, als Maurervorarbeiter beschäftigt. Wie mit den anderen Arbeitnehmern hatten die Beklagten mit dem Kläger einen Auslands-Dienstvertrag abgeschlossen, der im Punkt 1.1 die Bruttobezüge enthielt und dessen Punkt 7.1 vorsah, daß von diesen Bruttobezügen die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG abgezogen werden. Unt... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.11.1987

RS OGH 1983/1/25 4Ob192/82, 14ObA81/87, 1Ob606/94, 8ObA41/18i

Norm: AVRAG §2fEGZPO ArtXLII IHEStG 1972 §78EStG 1972 §79KollV für das Gütergewerbe ArtXV
Rechtssatz: Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte "Nettolohnvereinbarung", besteht eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des Art XLII EGZPO; der Arbeitgeber muß die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer in einer "Auf - Hundert - Rechnung" dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn di... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.1983

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