Norm
AVRAG §2fRechtssatz
Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte "Nettolohnvereinbarung", besteht eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des Art XLII EGZPO; der Arbeitgeber muß die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer in einer "Auf - Hundert - Rechnung" dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn die Lohnsteuer errechnen und abführen. Das gleiche gilt für die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018